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Polizisten immer im einsatz? |
BuDo unregistriert
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| Polizisten immer im einsatz? |
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Hi
Ich habe ne Frage die mich schon seit längerem interessiert.
Wie ist das mit Polizisten die Privat (nach Feierabend) oder im Urlaub jemanden sehen der eine Straftat begeht? Können sie sofort eingreifen wie jeder andere Polizist im Dienst oder müssen wie die normal bürger auch die Polizisten im Dienst verständigen?
Falls Ja: Ist dies bei jeder Einheit so? SEK z.B?
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17.01.2004 22:41 |
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Klemmi
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Bundesland: Berlin (Brandenburg geb.) Dienstort: A 55 StrD VB Funktion: EB im StrD VB
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Grundsätzlich können Polizeibeamte sich jeder Zeit in den Dienst verstezen.
Da solche Dinge immer etwas mit Gesetzen zu tun hat, gib es keine Ausnahmeregeln ala
| Zitat: |
| Falls Ja: Ist dies bei jeder Einheit so? SEK z.B? |
Es ist allerdings in Ermangelung von Funkgeräten und anderer Ausrüstung ratsam die Kollegen zu rufen.
__________________ Das Ende...Kickin' ass takin' names, be in the Police
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17.01.2004 23:34 |
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BuDo unregistriert
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Ok Thx
Ich habe nämlich mal eine geschichte gehört bei denen einpaar jugendliche auf einer Einbahnstraße flaschrum gefahren sind. Da stieg ein Polizist in zivil aus und meinte er sei Polizist. Die Jugendlichen wollten die Marke sehen und er Meinte "Wenn ich meine Marke aus dem Wagen hole wirds teuer für euch, falls ihr jedoch weg seid bevor ich zürück mit meiner Marke bin gibts kein problem"
Und zum SEKler: Da er normaler weise keine normalen Polizei arbeiten erledigt, dachte ich mir bei denen gäbs eine Sonderregel.
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17.01.2004 23:54 |
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SEK-Beamte sind aber auch "richtige" Polizeibeamte, nur dass sie halt "zusätzlich" spezielle Aufgaben wahrnehmen...
__________________ GERMAN-POLICE.DE-TEAM - Moderator der Foren
Bayern und div.
Sicherheit macht niemals Urlaub!
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18.01.2004 00:53 |
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BuDo unregistriert
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Wie jetzt?
Machen SEK Beamte, wenn nicht grad eine Bank ausgeraubt wird, auch normale Polizeiliche aufgaben als Schutzpolizist z.b.?
Ich dachte das einzige was die machen ist Geiseln zu befreien und wen es eben nichts gibt haben die frei.
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18.01.2004 01:21 |
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| Zitat: |
Ich dachte das einzige was die machen ist Geiseln zu befreien und wen es eben nichts gibt haben die frei.
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Naja, das haut wohl nicht so ganz hin
| Zitat: |
Gewährleistung der Einsatzbereitschaft, Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der gesamten Einsatztechnik bilden die Schwerpunkte der Dienstverrichtung.
Originäre Aufgaben eines SEK sind die Bewältigung von polizeilichen Sonderlagen wie Geisellagen, Entführungen oder Erpressungen. Der Einsatzalltag des SEK in Schleswig-Holstein wird bestimmt durch geplante Festnahmen von Straftätern, die bewaffnet sind oder sonst als herausragend gefährlich eingestuft werden. Zugriffe im Bereich des Rauschgift- und Waffenhandels sowie der Organisierten Kriminalität gestalten sich aufgrund der konspirativen Vorgehensweise dieser Täter zunehmend schwieriger.
Immer breiteren Raum in der Aufgabenbewältigung nehmen die sogenannten qualifizierten Bedrohungslagen ein. Die Täter befinden sich aufgrund verschiedenster Gründe in psychischen Ausnahmesituationen und bedrohen einen oder mehrere andere Menschen. In solchen Fällen ist von unberechenbaren Gefährdungsmomenten auszugehen, die in der Regel den Einsatz von Spezialkräften erforderlich machen.
Die Bandbreite der Einsatzaufträge reicht darüber hinaus vom Schutz besonders gefährdeter Personen, über Observationen bis hin zu Fahndung. Die dargestellte Bandbreite der Einsätze macht vor allem eines deutlich: Das klischeehafte Vorurteil vom SEK, deren Mitglieder außer reinhauen, umhauen und abhauen wenig können, hat mit der Realität nichts zu tun. Im Gegenteil. Das SEK heutiger Prägung versteht sich als eine vielseitig verwendbare, operative Serviceeinheit, die - gesteuert von der Koordinierungsstelle und dem Lagezentrum - von jeder Polizeidienststelle des Landes angefordert werden kann.
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Quelle: http://www.sondereinheiten.de
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18.01.2004 01:33 |
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Klemmi
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18.01.2004 02:33 |
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BuDo unregistriert
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hehe aso.
Und die SEKler machen doch mehr als ich dachte.
Thx für antworten
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18.01.2004 04:24 |
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Jannic unregistriert
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der beamte nach dienst hat zwei prinzipchen :-)
a) das opportunitätsprinzip : hier kann der beamte entscheiden (ermessen), ob er bei der begehung einer Ordnungswidrigkeit einschreitet oder nicht. und
b) das legalitätsprinzip: der beamte muss straftaten verfolgen
beide prinzipchen gelten im als auch nach dem dienst.
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09.02.2004 21:54 |
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mucimuc unregistriert
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Das ist so nicht ganz richtig. Eine hundertprozentige Anwendung des Legalitätsprinzips auf dienstfreie kollegen ist aufgrund der Masse von Kleinst- und Kleindelikten nicht möglich.
Generell gilt das Legalitätsprinzip ohne Ausnahmen-im Dienst. Außerhalb des Dienstes besagen einschlägige obergerichtliche urteile, bedarf es einer gewissen Erheblichkeit der Straftat, um einen Zwang zum Einschreiten zu ergeben. Das Delikt muß die Qualität haben, "daß man von einem durchschnittlichen Polizeibeamten erwarten kann, daß er die Störung der Rechtsordnung erkennt und für ihn erkennbar die Notwendigkeit zum Handeln besteht." Grob kann man sagen: Würde die Bevölkerung in diesem Fall eine Einmischung durch dienstfreie Polizeibeamte erwarten-ja oder nein.
Dies ist bei einer Beleidigung oder einer kleineren KV unter Nachbarn oder ähnlich alltäglichem nicht der Fall.
Und zum Thema Owi: Hier gibt es keinen Zwang zum Einschreiten, nicht mal im Dienst. Im Dienst wird dieser Ermessensspielraum zwar von innerdienstlichen Regelungen (erhebliche/unerhebliche Owi) durchbrochen, aber gesetzlich gibt es nur das opportunitätsprinzip. Für dienstfreie Beamte ergibt sich aus Owi kein Zwang zum Einschreiten (und so einen Schwachsinn würde man sich auch schnell abgewöhnen)
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11.02.2004 11:18 |
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Auch gibt es außerdienstlich noch den Bereich des "privaten Wissens", der vom BVerfG geschaffen wurde - jedenfalls soweit mir bekannt ist. Ganz genaues hab ich leider (zumindest schriftlich) nicht...
Das bedeutet, dass man bei OWi's und geringfügigen Straftaten (?) nicht einschreiten muss, sofern das im privaten Bereich bei Freunden/Verwandten passiert... Aber bin mir da wie gesagt nicht hundertpro sicher...
__________________ GERMAN-POLICE.DE-TEAM - Moderator der Foren
Bayern und div.
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11.02.2004 11:27 |
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mucimuc unregistriert
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Richtig, in diesem Bereich liegt die Latte noch höher (das stammt aus den gleichen Urteilen)
Man hat hier versucht, anhand von Einzelfällen generelle Formulierungen zu finden und somit Rechtssicherheit zu schaffen.
Nach dem Motto, ich muß nichts anzeigen, wenn ich weiß, daß der Sohneman ein Rad geklaut hat oder sonstwas-sehr wohl aber stehen dienstliche Pflichten über dem Stillschweigen bei Kapitaldelikten. Jedoch muß man hier nicht selbst tätig werden, man muß aber an der Verhinderung von derartigen Delikten mitwirken, wenn auch nur durch deren Meldung an andere Kollegen.
Ist halt so eine Art Kompromiß zwischen Nichtakzeptieren von schwerer kriminalität - Aussageverweigerungsrecht - dienstliche Pflichten.
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11.02.2004 11:41 |
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Nefertari unregistriert
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| RE: Polizisten immer im einsatz? |
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| Zitat: |
Original von BuDo
..... Können sie sofort eingreifen wie jeder andere Polizist im Dienst oder müssen wie die normal bürger auch die Polizisten im Dienst verständigen? .... |
Es gibt ja auch noch die Festnahme durch jedermann, d.h. wenn ein "Normalbürger" eine Straftat beobachtet, kann er ebenfalls den Täter vorläufig festnehmen, muss dann aber auf das Eintreffen der zuständigen Polizei warten, damit weitere Maßnahmen (ED-Behandlung, Blutentnahme etc.) durchgeführt werden können. Dabei muss es sich aber, wie schon oben gesagt um Straftaten handeln.
Grundsätzlich kann sich jeder Polizist jederzeit innerhalb der BRD in den Diensr versetzen. Aber wie bereits erwähnt, ist es in den meisten Fällen ratsam, auf die Beamten des zuständigen Revieres (bewaffnet, Funkgerät dabei usw.) zu warten.
In Deinem genannten Fall des Kollegen handelt es sich ja lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Die kann ebenfalls durch jedermann angezeigt werden. Er hatte also die Möglichkeit, die betroffenen Personen um Beseitigung der Verkehrsbehinderung aufzufordern und / oder eine Owi-Anzeige gegen den Betroffenen zu fertigen. Dafür benötigt er die Personalien des Betroffenen. Und hier fängt es an haarig zu werden. Natürlich kann er sich in den Dienst versetzen, muss sich aber dann auch als Polizist zu erkennen geben, in diesem Fall mittels Dienstausweis. Gibt es Ärger mit dem / den Betroffenen, muss er aber bedenken, dass er möglicherweise alleine dasteht und u.U. keine Unterstützung rufen kann. Sollte es dann tatsächlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen, muss er sich vom Richter die Frage gefallen lassen, ob es in diesem Fall (Owi) verhältnismäßig war, es zu einer Auseinandersetzung kommen zu lassen! Tatsächlich sollte man das vom Einzelfall abhängig machen.
Vor Kurzem war ein Frankfurter Kollege privat in einer Diskothek. Dort gab es zwischen den Türstehern und anderen Gästen Stress. Als der Kollege seinen Dienstausweis zückte und schlichten wollte, haben ihn die Türsteher krankenhausreif (in wahrsten Sinne) geschlagen. Im Gesicht des Kollegen waren nur noch wenige Knochen heile und seine Sehkraft war/ist eingeschränkt.
Fakt ist: Versetzt man sich privat in den Dienst, muss man sich aller möglichen Konsequenzen bewusst sein und abwägen, ob sie im Verhältnis stehen, zur begangen Straftat / Ordnungswidrigkeit. Wobei natürlich bei erheblichen Straftaten kein Ermessensspielraum bleibt. Hat man also eine Maßnahme begonnen, sollte man sie auch (bis zum bitteren Ende) beenden.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Nefertari: 15.02.2004 19:13.
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15.02.2004 19:10 |
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Der Betreiber und die Moderatoren von german-police.de distanzieren sich hiermit ausdrücklich von dem von Nefertari am 15.02.2004 um 19:10 verfassten Beitrag. Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung. |
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Predator unregistriert
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Hallo,
Frage: Würde sich der Polizeibeamte,eben beim Beispiel der Schlägerei,nicht zu erkennen geben und einschreiten und das Opfer schwer verletzt werden,was wäre dann mit unterlassener Hilfeleistung wenn der Polizeibeamte von umstehenden Personen als Solcher erkannt worden wäre?
Wäre es unterlassene Hilfeleistung,da der Polizist ja die Aufgabe hat vom Einzelnen oder der Allgemeinheit Gefahren abzuwenden oder falls vorhanden zu beseitigen....
oder wäres es dann eben nicht zumutbar gewesen,z.B. wegen der Übermacht der Angreifer oder ihrer körperlichen Überlegenheit oder wie auch immer...
Wie wäre die Rechtslage?
Kurt
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15.02.2004 20:56 |
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mucimuc unregistriert
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Unterlassene Hilfeleistung greift bei Polizeibeamten höchst selten, da das Dulden von strafbaren Handlungen (Erheblichkeit weiter oben beschrieben) meist den entsprechenden Tatbestand durch Unterlassen (des Einschreitens) verwirklicht. Diesbezüglich hat der Polizeibeamte eine Garantenstellung von Amts wegen, die der Normalbürger gegenüber Fremden nicht hat. Der Normalbürger wird in gravierenden Fällen hier durch den TB Unterlassene Hilfeleistung in die Pflicht genommen, der ja recht eng gefasst ist. Das Unterlassen ist eben auch dann schon möglch, wenn akut keine Person in Gefahr ist.
Einschreiten heißt jedoch nicht, sich irgendwo hinein zu werfen. Es muß geeignet, zumutbar und geboten sein. Meist reicht das verbale Einschreiten und ein Notruf völlig aus, niemand muß irgendeinen sinnlosen Helden machen, ein Notruf ist sinnvoller, denn was kommt nach dem ins Getümmel werfen?
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16.02.2004 02:58 |
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| Privat Knöllchen verteilen ?? |
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Hallo zusammen ,
Ich bin der Tom aus Herne und mir wurde heute gedroht , von einem nicht im Dienst Polizisten.
Ich habe in eine absolutem Halteverbot ( von 07:00-16:00 ) gehalten um meinen Sohn einsteigen zu lassen ( gegenüber einer Schule ) . Es hat etwas länger gedauert als 3 min.
Der Mann kam in Zivil zu meinem Wagen und sagte mir " Ich bin nicht im Dienst, aber wenn ich Sie morgen hier nochmal sehe Schreib ich Sie auf für 50 € . " ( in was für einem Ton !!! So sprech ich nie jemanden an . )
Er hat sich nicht ausgewiesen , was Er auch nicht brauchte, da nicht im Dienst.
Er sagte mir sogar, das Er mir den Führerschein weg nehmen darf und ich dann zur Schulung muss um ihn wieder zu bekommen !! Wegen Falsch Parken ?????
Darf Er sich bei " Falsch-Parken " in den Dienst versetzten und Schreiben bzw. deswegen den Führerschein einziehen ? Oder wollte Er sich nur vor den anderen wichtig machen ?
Es ist für mich " nur " ein Vater von nem anderen Schüler. Und ich habe weder Buslinie oder sonst wen durch mein Parken ( halten ) behindert !
Würde mich mal echt Interessieren .
Gruß
Tom
__________________ Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten
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04.03.2010 15:01 |
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Der Betreiber und die Moderatoren von german-police.de distanzieren sich hiermit ausdrücklich von dem von tominnrw am 04.03.2010 um 15:01 verfassten Beitrag. Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung. |
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WOLF
Topposter
  
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Beiträge: 347
Bundesland: Nordrhein-Westfalen Dienstort: FHöV Funktion: Versuchskanninchen
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"Etwas" übertrieben ausgedrückt: Ein Polizist ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche im Dienst.
Also kann ein Polizeivollzugsbeamter, im Prinzip, auch außerhalb seiner Arbeitszeit Parkverstöße ahnden.
Die Ahndung müsste dann per Ordnungswidrigkeitenanzeige erfolgen.
Also ersteinmal: yes, he can
Führerschein wegen Parken verlieren: Jap, z.B. wenn durch den Parkverstoß deine 18 Punkte vollmachst
Vor Ort aufgrund eines Parkverstoßes einziehen: Nein.
Versetzt sich ein PVB in Dienst, gelten für ihn die gleichen Vorschriften, wie im Dienst befindliche Beamte.
Hier Regelt ein Runderlass, dass der Dienstausweis beim Einsatz in bürgerlicher Kleidung vorzuzeigen ist.
Alles in allem, habe ich aufgrund deiner Schilderung, ernsthafte Zweifel, dass die Person ein PVB war.
__________________ Wer um Hilfe ruft, nimmt in Kauf, dass die Polizei kommen könnte
Danilo Kiš
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04.03.2010 19:57 |
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Der Betreiber und die Moderatoren von german-police.de distanzieren sich hiermit ausdrücklich von dem von WOLF am 04.03.2010 um 19:57 verfassten Beitrag. Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung. |
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